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Journalistische Sorgfaltspflicht

Schon lange gelten die journalistischen Sorgfaltspflichten im Internet für TV, Radio und Angebote der Presseverlage. Seit November 2020 müssen sich beispielsweise auch Internet-Zeitungen, YouTube-Kanäle und Social Media-Profile daran halten.

  • Welche Online-Medien müssen sich an die Journalistischen Sorgfaltspflichten halten?

    Schon lange gelten die journalistischen Sorgfaltspflichten im Internet für TV, Radio und Angebote der Presseverlage. Seit November 2020 müssen sich beispielsweise auch Internet-Zeitungen, YouTube-Kanäle und Social Media-Profile daran halten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, wenn Angebote journalistisch-redaktionell gestaltet sind, geschäftsmäßig angeboten werden und regelmäßig Nachrichten und politische Informationen anbieten.
    Mehr Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt:

    Merkblatt Journalistische Sorgfaltspflicht

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  • Was genau ist mit journalistischen Sorgfaltspflichten gemeint?

    Das sind Grundsätze, die bei der journalistischen Arbeit zu befolgen sind. Inhalt, Herkunft und Wahrheit von Nachrichten müssen vor ihrer Verbreitung überprüft werden. Menschenwürde und Persönlichkeits-Rechte dürfen nicht verletzt werden. Es soll kein verzerrtes Bild der Wahrheit entstehen, indem Informationen weggelassen werden. Das bedeutet nicht, dass Berichterstattung neutral sein muss. Der Pressekodex des Deutschen Presserats legt Richtlinien journalistischer Arbeit fest und ist ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beurteilung von Einzelfällen.
    Mehr Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt:

    Merkblatt Journalistische Sorgfaltspflicht

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  • Welche Aufgaben übernehmen die Medienanstalten dabei?

    Die Medienanstalten überprüfen Angebote erst nach ihrer Veröffentlichung auf die journalistischen Sorgfaltspflichten. Sie werden tätig, wenn Beschwerden oder Schwerpunkt-Analysen auf Verstöße hinweisen. Ebenso, wenn sie im Rahmen ihres Monitorings Verstöße entdecken. Sie prüfen in ihrem Zuständigkeits-Bereich unabhängig davon, wer das Angebot betreibt. Dabei soll darauf geachtet werden, ob Inhalt und Herkunft der Informationen vorher recherchiert wurden. Wenn Online-Medien dem Presserat oder einer anderen Selbstkontroll-Einrichtung angehören, sind die Medienanstalten nicht zuständig.
    Mehr Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt:

    Merkblatt Journalistische Sorgfaltspflicht

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