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Programmgrundsätze

Regeln für die Gestaltung von Rundfunkprogrammen und deren Auslegung.

Allgemeine Programmgrundsätze für Fernsehen und Hörfunk

Neben den Vorschriften für Jugendschutz und Werbung haben private Fernseh- und Hörfunkveranstalter*innen die sog. allgemeinen Programmgrundsätze zu achten. Sie sind in § 16 Landesmediengesetz bzw. § 51 Medienstaatsvertrag geregelt.

Hier wird beispielsweise – neben der auch im Jugendmedienschutzstaatsvertrag aufgestellten Pflicht zur Achtung der Menschenwürde – vorgegeben, dass die Vorgaben der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre einzuhalten sind. Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. 

Sicherlich haben auch Sie schon einmal Sendungen gesehen oder gehört, die Ihnen diesbezüglich problematisch vorgekommen sind. Allerdings dürfen diese Regeln nicht zu streng ausgelegt werden. Wichtig ist, dass die Rundfunkfreiheit, die ein wichtiges Grundrecht darstellt, nicht zu sehr eingeschränkt wird. Nur weil eine Sendung geschmacklich fragwürdig ist, kann die Medienanstalt daher normalerweise noch nicht einschreiten.