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Medienstaatsvertrag

Der Medienstaatsvertrag (MStV) ist seit dem 07. September 2020 gültig. Er löst den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ab. Aber was verändert sich damit für Journalist*innen, Medienunternehmen und die Medienaufsicht? Eine Übersicht finden Sie hier.

Werbesatzung

Der MStV schreibt vor, dass Werbung in Medien immer klar erkennbar und vom übrigen Inhalt eindeutig getrennt sein muss. Dies gilt nicht nur für den Rundfunk, sondern auch für Telemedien und rundfunkähnliche Telemedien, bspw. Podcasts. In der Werbesatzung finden sich genaue Regelungen hierfür, darunter auch zur Länge von Dauerwerbesendungen.

Die Werbesatzung ist zum 15. April 2021 in Kraft getreten.

Satzung zu europäischen Produktionen

Die Medienvielfalt sowie die Film- und Fernsehproduktion in Europa sollen gestärkt und gefördert werden. Der MStV regelt, dass das Angebot von fernsehähnlichen Telemedien 30% europäische Werke enthalten muss. Die Satzung legt genau fest, für wen diese gilt, beinhaltet Details zur Berechnung dieser Quote sowie etwaige Ausnahmen.

Die Satzung EU-Quoten ist zum 01. Juli 2021 in Kraft getreten.

Gewinnspielsatzung

Gewinnspiele im Radio, Fernsehen und in rundfunkähnlichen Telemedien werden durch die Gewinnspielsatzung geregelt. Dabei werden unter anderem der Jugendschutz, Spielgestaltung und –ablauf sowie Veranstalter-Pflichten berücksichtigt. Zum Beispiel dürfen Anbieter*innen keine falschen oder widersprüchlichen Aussagen über die Spieldauer tätigen.

Die Gewinnspielsatzung ist zum 15. April 2021 in Kraft getreten.

Kostensatzung

Bei nach dem MStV vorgenommen Amtshandlungen fallen Kosten an. Art und Umfang dieser bestimmt die bundesweite Kostensatzung. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gebühren-Verzeichnis. Es gibt aber auch Amtshandlungen, die nicht im Gebühren-Verzeichnis erhoben sind. Für diese ermisst sich die Gebühr nach vergleichbaren, im Verzeichnis geführten Amtshandlungen.

Die Kostensatzung ist am 23. Juni 2021 rückwirkend zum 7. November 2020 in Kraft getreten.

Satzung Zulassungsfreiheit

Rundfunk-Veranstalter*innen in Deutschland benötigen grundsätzlich eine Zulassung. Diese kann bei den Landesmedienanstalten beantragt werden. Es gibt allerdings auch zulassungsfreie Programme. Dazu gehören Angebote, die nur eine geringe Bedeutung für die Meinungsbildung aufweisen. Programme, die in sechs Monaten durchschnittlich weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer*innen erreichen, erfordern ebenfalls keine Zulassung. Die Landesmedienanstalten können die Zulassungsfreiheit der Programme bestätigen. In der Satzung Zulassungsfreiheit finden sich genaue Angaben zu den dafür benötigten Informationen.

Die Satzung Zulassungsfreiheit ist zum 15. April 2021 in Kraft getreten.

Satzung Medienplattformen und Benutzeroberflächen

Mit der Satzung zu Medienplattformen und Benutzeroberflächen (MB-Satzung) rea-giert der Medienstaatsvertrag auf die geänderte Mediennutzung. Sie erfasst nun nicht nur Medienplattformen, wie klassische Kabelnetze, sondern auch Benutzeroberflächen wie Smart-TVs. Die MB-Satzung regelt hier beispielsweise die Auffindbarkeit von Programmen und Inhalten sowie Anzeige- und Transparenz-Pflichten der Anbieter*innen.

Die MB-Satzung ist zum 01. Juni 2021 in Kraft getreten.

Satzung Schlichtungsstelle

Nutzer*innen müssen rechtswidrige Inhalte melden können. Daher sind sogenannte Video-Sharing-Dienste dazu verpflichtet, Beschwerde-Verfahren zu ermöglichen. Es kann jedoch zu Streitigkeiten über den Ausgang eines solchen Beschwerde-Verfahrens kommen. Beispielsweise, wenn Anbieter*innen rechtswidrige Inhalte nicht entfernen oder Nutzer*innen nicht einverstanden sind, dass ihre Inhalte entfernt wurden. In solchen Fällen können sich Nutzer*innen an, von den Landesmedienanstalten eingerichtete, Schlichtungsstellen wenden. Unter anderem die Besetzung dieser Stellen sowie der Ablauf eines Schlichtungs-Verfahrens werden in der Satzung thematisiert.

Die Satzung Schlichtungsstelle ist zum 15. April 2021 in Kraft getreten.

Public-Value-Satzung

Bei der immer größer werdenden Menge an Inhalten, ist es für manche Angebote schwierig, insbesondere online gefunden zu werden. Insbesondere kostenintensive journalistische Angebote haben es immer schwerer, Aufmerksamkeit zu generieren. Das gefährdet ihre Finanzierung. Angebote, welche für die öffentliche Meinungs- und Angebotsvielfalt besonders relevant sind, müssen aber leicht auffindbar sein. Der MStV regelt dies für private Programme auf Benutzer-Oberflächen wie Smart-TVs. Die Landesmedienanstalten bestimmen über den Public-Value-Status. Details hierzu finden sich in der Public-Value-Satzung.

Die Public-Value-Satzung ist zum 1. September 2021 in Kraft getreten.