Medienregulierung
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- Nordmazedonische Delegation zu Besuch
- Fachausschüsse thematisieren Risiken des Kinder-Influencings
- Transparenz bei Wahlwerbung: Ist das Impressum Pflicht?
- Schwerpunktuntersuchung Werbung 2023 (Fernsehen und Online)
- Zulassung für bundesweites TV-Programm
- Start des Public-Value-Verfahrens
- Sperrung von „Al Manar TV“-Angeboten im Netz
- Tätigkeit in den Bereichen Aufsicht und Zulassung

Am 24. Januar 2024 empfing die Medienanstalt Rheinland-Pfalz eine Delegation aus Nordmazedonien, um Einblicke in das deutsche Mediensystem und aktuelle Entwicklungen der Medienaufsicht zu geben. Im Fokus standen die Strukturen der dualen Medienordnung mit öffentlich-rechtlichen und privaten Angeboten, die Rolle der 14 Landesmedienanstalten sowie deren Aufgaben wie Lizenzvergabe, Jugendschutz und die Sicherung von Medienvielfalt. Besonderes Interesse weckte das KI-gestützte Monitoring-Tool „KIVI“, das zur effizienten Überwachung von Telemedien eingesetzt wird.
Die Delegation zeigte sich beeindruckt von der unabhängigen Aufsichtsstruktur und der Finanzierung der Medienanstalten durch den Rundfunkbeitrag, die eine staatliche Neutralität gewährleistet. Zudem wurden europäische Rechtsgrundlagen wie die AVMD-Richtlinie und der Medienstaatsvertrag (MStV) erläutert. Der Besuch unterstrich die Bedeutung internationaler Zusammenarbeit in der Medienregulierung.
In einer gemeinsamen Sitzung befassten sich der Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte sowie der Rechts- und Zulassungsausschuss mit den potenziellen Gefahren des sogenannten Kinder-Influencings. Als Grundlage diente unter anderem der Kinderarbeitsbericht 2023 von Terre des Hommes.
Cornelia Holsten, Direktorin der Bremischen Landesmedienanstalt und Expertin auf diesem Gebiet, veranschaulichte anhand konkreter Beispiele die mit dem Influencing von Kindern verbundenen Risiken. Sie wies auf die zunehmende Kommerzialisierung von Kindheit hin, etwa wenn Babyfotos werblich genutzt werden. Da das Internet keine Inhalte vergesse, blieben solche Aufnahmen dauerhaft verfügbar – mit möglichen Folgen wie einer Zweckentfremdung oder der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Im Anschluss an den Vortrag waren sich die Ausschussmitglieder einig, dem Thema verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen und weitere Erkenntnisse zur Situation in Rheinland-Pfalz zu sammeln.
Am 9. Juni 2024 standen in Rheinland-Pfalz die Europa- und Kommunalwahlen an. Wahlwerbung war in diesem Zeitraum allgegenwärtig. Vielen Parteien war nicht bewusst, dass u. a. für Plakate, Flyer und Anzeigen die Impressumspflicht gilt. Aus diesem Grund informiert die Medienanstalt RLP auf ihrer Homepage über die rechtlichen Vorgaben für eine transparente und korrekte Wahlwerbung.
Die Medienanstalt RLP hat sich an zwei bundesweiten Werbeschwerpunktuntersuchungen beteiligt. Im Bereich Fernsehen wurden jeweils zwei Sendetage von 14 bundesweiten TV-Programmen ausgewertet. Der Fokus lag dabei auf werberechtlichen Auffälligkeiten aller Art, insbesondere neuer, innovativer Sonderwerbeformen. Im Bereich Online haben alle Medienanstalten mindestens vier TikTok-Angebote in ihrem jeweiligen Bundesland untersucht. Nachgegangen wurde hier der Frage, ob und wie Werbung gekennzeichnet wird. Von zehn rheinland-pfälzischen Profilen wiesen zwei werberechtliche Auffälligkeiten auf.
Die Medienanstalt RLP hat der VRM GmbH & Co. KG nach Befassung der ZAK und der KEK die Zulassung für ein bundesweites TV-Programm erteilt. Die Zulassungsnehmerin gibt zahlreiche regionale Tageszeitungen in Rheinhessen (RLP), Süd- und Mittelhessen heraus, u. a. die Allgemeine Zeitung (Mainz), die Wormser Zeitung, das Darmstädter Echo und den Wiesbadener Kurier. Das vorgesehene Angebot wird über die betreffenden Nachrichten-Webseiten und -Apps verbreitet und konzentriert sich auf Nachrichten aus Rheinland-Pfalz, Hessen und Deutschland.
Im vergangenen Jahr startete das zweite Verfahren der Medienanstalten zur Bestimmung von privaten Angeboten, die in besonderem Maße einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten und daher in Benutzeroberflächen leicht auffindbar sein sollen (sog. Public-Value-Verfahren).
Mit Veröffentlichung der Ausschreibung im Sommer 2024 stellten die Medienanstalten erstmalig auch formalisierte Antragsunterlagen für die Antragstellenden zur Verfügung. Nach Ablauf der Ausschlussfrist am 10. Oktober (12.00 Uhr) waren insgesamt 363 bundesweite sowie landesweite bzw. lokale und regionale Anträge eingegangen. Es folgte die Prüfung der Anträge, u. a. im Rahmen der eigens hierfür eingesetzten Public-Value-Prüfgruppe mit Vertreter*innen aller Medienanstalten. Die finale Beschlussfassung durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) sowie die Bescheidung der Antragstellenden erfolgt im Laufe des 1. Halbjahres 2025. Die positiv beschiedenen Angebote werden für drei Jahre als Public-Value-Angebot in einer Liste im Online-Auftritt der Landesmedienanstalten veröffentlicht.
Ende des Jahres 2024 hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) die Sperrung der englisch- und arabischsprachigen Telemedienangebote des von der Terrororganisation Hisbollah betriebenen Senders „Al Manar TV“ angeordnet. Der Sender, der bereits 2008 vom Bundesinnenministerium verboten wurde, verbreitet antisemitische und demokratiefeindliche Inhalte. Dazu gehören Aufrufe zur Vernichtung Israels, die Legitimierung von Terrorangriffen und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
Die marktmächtigsten Access-Provider in Deutschland, zu denen auch 1&1 mit Sitz in Montabaur zählt, wurden daher durch Bescheid der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt verpflichtet, den Zugriff auf die Seiten unverzüglich zu blockieren. Trotz Umsetzung der Anordnung mittels DNS-Sperre sind Angebote des Senders nach wie vor in Teilen online zugänglich. Hintergrund sind sowohl rechtliche als auch technische Gründe. Dies verdeutlicht, dass gesetzliche Anpassungen dringend erforderlich sind, um digitale Verbote künftig konsequenter durchzusetzen und die Instrumentarien der Medienaufsicht effizienter zu gestalten. Die ebenfalls 2024 beschlossene Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages mit Neuregelungen für „mirror pages“ und „payment blocking“ kann hierzu einen wichtigen Beitrag leisten. Nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages wird zudem der aus der Glücksspielregulierung vertraute „Follow the Money“-Ansatz auch im Kinder- und Jugendmedienschutz eingeführt.
