Die Rundfunkkommission der Länder hat unter dem Vorsitz des Landes Rheinland-Pfalz am 16. September 2026 konkrete Vorschläge für eine Reform des Medienstaatsvertrages und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrages beraten und unter dem Titel „Digitale Medien-Staatsvertrag Teil 2“ (DMStV II) zusammengetragen. Das Anhörungsverfahren hierzu startete am 28.09.2026. Auch die Medienanstalten haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme zu den wesentlichen Änderungsvorschlägen positioniert und Anpassungsvorschläge erarbeitet. Die Übersendung an die Länder erfolgt bis spätestens 13. November 2026.
Wesentliche Inhalte des vorliegenden Entwurfs für einen DMStV II sind:
- Flexibilisierung von Werberegeln und Öffnung für regionalisierte sowie ideelle Werbung
- Weiterentwicklung des sog. Public-Value-Konzepts und Zulassung von „Outlinks“
- Einführung eines eigenen Regulierungsrahmens für KI-Dienste und Abgrenzung zur Intermediärsregulierung
- Einführung der neuen Kategorie der „journalistisch-redaktionell verantworteten Angebote“ und Fortentwicklung der Intermediärsregulierung
- Schaffung von Unzulässigkeitstatbeständen gegen künstliche Reichweitenverstärkung
- Reformvorschlag zur Struktur der Medienaufsicht
- Erweiterung des Medienkonzentrationsrechts auf den gesamten Meinungsmarkt
Aus Sicht der Medienanstalten haben die Länder mit ihrem Entwurf ein weitreichendes Paket von Regelungen zur Sicherung eines freien, offenen und pluralen gesellschaftlichen Kommunikationsraumes vorgelegt. Die umfangreichen und zukunftsorientierten Reformvorschläge werden von den Medienanstalten daher grundsätzlich begrüßt. Im Rahmen der Stellungnahme werden allerdings einige kritische bzw. änderungsbedürftige Punkte beleuchtet. Aus Sicht der Medienanstalt RLP, als Themenverantwortliche für Medienintermediäre und jugendschutz.net, sind dabei folgende Punkte besonders hervorzuheben:
Die in § 2 Abs. 4 DMStV-II-E vorgeschlagene Einführung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell verantworteten Angebote“ könnte innerhalb des Regulierungsbereiches für Medienintermediäre zu ungewollten Einschränkungen führen. Aufgrund eines Verweises in der Definition auf die in Art. 18 Abs. 1 European Media Freedom Act (EMFA) aufgezählten Informationen, fallen Anbieter, die diese angeben können, aber nicht müssen, entsprechend der Legaldefinition unter die Angebotskategorie der journalistisch-redaktionell verantworteten Angebote. Aufgrund der vorgenannten Bezugnahme auf Art. 18 EMFA ist ein erheblicher Nachforschungs- und Darlegungsaufwand zu Lasten der Medienanstalten zu befürchten.
Als weiter entwicklungsbedürftig sehen die Medienanstalten auch die Abgrenzung zwischen Medienintermediären (§ 2 Abs. 2 Nr. 16 DMStV-II-E) einerseits und KI-Diensten (§ 2 Abs. 2 Nr. 16 DMStV-II-E) anderseits. Der Vorschlag der Rundfunkkommission wirft insofern praktische Anwendungsfragen auf, die jedenfalls für eine erläuternde Begründung der Regelungen sprechen.
Weiterhin für erforderlich halten es die Medienanstalten zudem, den Diskriminierungstatbestand nach § 94 MStV um eine materielle Beweislastumkehr zu ergänzen, um den Medienanstalten den Nachweis von Diskriminierungen durch die Anbieter zu erleichtern.
In Bezug auf jugendschutz.net ist die vorgesehene Kürzung des § 18 JMStV aus Sicht der Medienanstalt RLP mit dem Risiko verbunden, dass es an einer klaren und planbaren Aufgabenstellung für die Einrichtung zukünftig fehlt, was ihre Rolle als gemeinsames Kompetenzzentrum von Bund und Ländern schwächen würde und für das Personal mit einer erheblichen Unsicherheit hinsichtlich der beruflichen Zukunftsperspektive verbunden wäre.