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Kinder- und Jugendmedienschutz

So schützen wir Ihre Kinder und Jugendlichen.

Einordnung

Trotz zunehmender Konkurrenz durch das Internet ist Fernsehen bei Kindern und Jugendlichen weiterhin sehr beliebt. Die leichte technische Bedienbarkeit und ständige Verfügbarkeit von unterhaltsamen Inhalten dürften hierbei insbesondere für jüngere Nutzer entscheidend sein. Gerade deshalb müssen die Sender besondere Sorgfalt auf die Auswahl der Inhalte und deren Ausstrahlungszeitpunkt walten lassen - schließlich ist nicht alles, was im Fernsehen gezeigt werden kann und wird, auch für Kinder und Jugendliche geeignet.

Eine Maßnahme des Jugendschutzes, die im Fernsehen üblicherweise zur Anwendung kommt, ist die Festlegung von Sendezeitgrenzen, die verhindern, dass reine Erwachsenenangebote im Tagesprogramm ausgestrahlt werden. Die Sendezeitgrenzen orientieren sich am Entwicklungsstand von bestimmten Altersgruppen.

Internetnutzung

Die Internetnutzung von Kindern und Jugendlichen hat in den letzten Jahren rapide zugenommen und steigt weiter an. Die offene Struktur des Internets eröffnet dieser naturgemäß neugierigen Altersgruppe eine Vielzahl an Möglichkeiten der Nutzung und Gestaltung. Doch nicht nur die positiven Entfaltungsmöglichkeiten haben sich exponentiell erweitert. Einfache Handhabung, fortschrittliche Technik und Infrastruktur sowie Anonymität und fehlende soziale Kontrolle haben auch zur Verbreitung schädlicher Inhalte beigetragen. Gleichwohl ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) unterstellt die Minderjährigen einem besonderen Schutz, der schädliche Einflüsse verhindern bzw. minimieren soll.

So sind Inhalte, deren Herstellung und Verbreitung nach dem Strafgesetzbuch verboten sind, selbstverständlich auch im Internet absolut unzulässig. Ausnahmen gibt es hier lediglich für die sog. einfache Pornographie und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte, die Erwachsenen im Rahmen von geschlossenen Benutzergruppen zugänglich gemacht werden können. Diese Zugriffsbeschränkung kann in Form von beispielsweise Altersverifikations-Systemen (AVS) erreicht werden.

Neben unzulässigen und bedingt zulässigen Angeboten sind aber auch unzählige entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu finden. Für diese gelten die gleichen Bedingungen wie für den Rundfunk: Der Anbieter muss sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche der betreffenden Altersstufe die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Der Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten kann zum Beispiel durch technische Mittel, Zeitgrenzen oder eine zutreffende Selbstklassifizierung, die durch anerkannte Jugendschutzprogramme erkannt wird, erschwert werden.

Kommission für Jugendmedienschutz

Zuständiges Organ der Medienanstalt RLP für die Bewertung von (Internet-)Angeboten im Hinblick auf mögliche (negative) Medienwirkungen bei kindlichen und jugendlichen Rezipienten ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Sie überprüft z.B. Internet- oder Videotextseiten darauf, ob die Vorgaben des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) eingehalten wurden. Hierbei bezieht sie Erkenntnisse der Medienwirkungsforschung wie auch der Entwicklungspsychologie ein. Diese finden sich in komprimierter Form in den "Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien" der KJM. Sofern ein Anbieter seine Inhalte vor Verbreitung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt hat, sind Maßnahmen der KJM nur zulässig, wenn die Grenzen des Beurteilungsspielraumes durch die Freiwillige Selbstkontrolleinrichtung überschritten wurden.

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