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Zulassungsvoraussetzungen

So erhalten Sie eine Rundfunkzulassung.

 

Wer in Deutschland Hörfunk oder Fernsehen (beides ist sog. Rundfunk) veranstalten möchte, benötigt hierzu grundsätzlich eine Erlaubnis. So hat es das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 57, 295) und so verlangen es auch Medienstaatsvertrag und Landesmediengesetz. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihr Programm „nur“ über das Internet verbreiten.

Nur in besonders geregelten Fällen ist keine Erlaubnis erforderlich. Wenn Sie wissen möchten, ob Sie für Ihr Angebot eine Zulassung benötigen, können Sie sich an die Medienanstalt Rheinland-Pfalz wenden. Wir beraten Sie gerne. Für bundesweit ausgerichtete Angebote können Sie zur Orientierung die Checkliste am Fuß dieser Seite heranziehen.

Die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung eine Rundfunkzulassung erteilt wird, sind für bundesweite TV- bzw. Hörfunkangebote im Medienstaatsvertrag und ansonsten (für landesweite, regionale oder lokale Angebote) im Landesmediengesetz geregelt. Eine Zusammenfassung der zu erfüllenden Voraussetzungen finden Sie für bundesweite Angebote sowie für landesweite, regionale oder lokale Angebote im Downloadbereich am Ende dieser Seite.
Im "Merkblatt Zulassung und Zuweisung Rheinland-Pfalz" finden Sie auch Informationen, wie Sie mit einer sog. Vereinfachten Zulassung eine öffentliche Veranstaltung wie einen Markt, ein Stadtfest, eine Sportveranstaltung oder einen Tag der offenen Tür mit einem speziell hierfür hergestellten Radioprogramm ergänzen oder ein Rundfunkprogramm speziell für eine Klinik, eine Universität o.ä. veranstalten können.

Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung landesweiter, regionaler oder lokaler Angebote ist die Versammlung der Medienanstalt Rheinland-Pfalz. Bei bundesweiten Angeboten ist zudem die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) zu befassen. Bei Fernsehprogrammen überprüft zusätzlich die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die konzentrations-rechtliche Zulässigkeit der Unternehmung.