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13.09.2022 | Die Medienanstalten

Gericht stärkt Stellung der Kommission für Jugendmedienschutz

Jugendmedienschutz umgehend umsetzbar: Medienanstalten begrüßen die Entscheidung des OVG NRW zu ausländischen Porno-Portalen

Jugendmedienschutz umgehend umsetzbar: Medienanstalten begrüßen die Entscheidung des OVG NRW zu ausländischen Porno-Portalen

Von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen im Fall von zwei im EU-Ausland ansässigen Anbietern, die pornografische Inhalte in Deutschland anbieten, geht eine starke Signalwirkung für die Medienaufsicht der Länder aus.

„An der Kommission für Jugendmedienschutz geht kein Weg vorbei. Die Beschlüsse des OVG NRW sind dazu ganz klar: Als Organ der staatsfernen Landesmedienanstalten schützt sie Kinder und Jugendliche in Deutschland auch im Netz. Die Medienanstalten werden weiterhin konsequent ausländische Anbieter von jugendschutzrelevanten Inhalten auf die Einhaltung des hohen deutschen Standards verpflichten“, kommentiert Dr. Wolfgang Kreißig die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts.

Das OVG NRW hat den Grundsatz einer staatsfern organisierten Aufsicht auch für den Jugendschutz bei Telemedien bekräftigt. Die Kontrolle über die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Standards im Internet sei nicht möglich, ohne auch eine inhaltliche Kontrolle vorzunehmen. Da dies eine gewisse Gefahr für eine politische Instrumentalisierung zur Einflussnahme auf die freie Kommunikation bergen kann, erscheint „die Erstreckung der staatsfernen Aufsicht über den Rundfunk hinaus auf den vorliegend betroffenen Bereich der Telemedien als zulässig“, so das OVG NRW in seinen Beschlüssen.

Ausländische Anbieter von pornografischen Inhalten können ihre Angebote in Deutschland nur mit nach deutschem Recht verpflichtend einzusetzenden Altersverifikationssystemen zugänglich machen. Die Landesanstalt für Medien NRW und die Kommission für Jugendmedienschutz hatten die in Deutschland frei zugänglichen Inhalte von Porno-Anbietern mit Sitz in Zypern beanstandet. Die Eilanträge von zwei Anbietern auf vorläufigen Rechtsschutz wurden zurückgewiesen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Weitere Informationen sind auf der Webseite des Oberverwaltungsgerichts verfügbar: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/47_220908/index.php

 


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