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19.05.2022 | Die Medienanstalten

KJM bewertet zwei weitere Altersverifikationssysteme positiv

Technischer Kinder- und Jugendmedienschutz weiter auf dem Vormarsch

Technischer Kinder- und Jugendmedienschutz weiter auf dem Vormarsch

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat zwei weitere Systeme zur Altersverifikation (AVS) positiv bewertet. KJM-Vorsitzender Dr. Marc Jan Eumann: „Altersverifikationssysteme etablieren sich immer mehr und werden zum neuen Standard. Das ist positiv für den Kinder- und Jugendmedienschutz, und bietet den Anbieter*innen Rechtssicherheit.“

Folgende AVS-Konzepte hat die KJM beurteilt:

  • Incode der Incode Technologies Inc. (Gesamtkonzept)
  • GiroIdent der finAPI GmbH (Modul)

Die KJM kam nach Prüfung dieser Konzepte zu dem Ergebnis, dass sie in der vorgelegten Version und bei entsprechender Umsetzung als vollständiges AV-Konzept bzw. als Teillösung auf der Ebene der Identifizierung im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet sind.

Damit gibt es nun 92 von der KJM positiv bewertete Konzepte bzw. Module für AV-Systeme. Dazu kommen derzeit acht übergreifende Jugendschutzkonzepte mit AV-Systemen als Teilelementen.

Hintergrund: Nach dem JMStV dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Von einer Angesichts-Kontrolle unter Anwesenden kann gemäß dem „AVS-Raster“ der KJM (gültig seit dem 11.12.2019) abgesehen werden, wenn die Identifizierung mittels einer Software durch einen Vergleich der biometrischen Daten des Ausweisdokuments und einem Lichtbild des zu Identifizierenden sowie einer automatischen Erfassung der Daten des Ausweisdokuments erfolgt.

Zudem ist es auch möglich, unter bestimmten Bedingungen auf eine bereits erfolgte „face-to-face“-Kontrolle zurückzugreifen. Dies ist z. B. der Fall bei Identifizierungs-Verfahren mittels geprüfter Personen- und Alters- bzw. Geburtsdaten, die bereits bei Teilnahme an bestimmten Diensten bzw. Abschluss von bestimmten Verträgen (z. B. Mobilfunkverträgen, GwG-konforme Bankkonten-Eröffnung; Teilnahme am Kommunikationsdienst DE-Mail; Nutzung der eID-Funktion des neuen Personalausweises) unter Abgleich mit amtlichen Ausweisdaten erfasst wurden.


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