Wer religiöse und kulturelle Inhalte oder auch Bildungsangebote in Coronazeiten als Livestream im Internet übertragen will, wird von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz durch ein vereinfachtes Anzeigeverfahren unterstützt. An Initiativen, die für alle Filmfans die abstandssichere Form des Autokinos wiederbeleben möchten, vergibt die Medienanstalt kostenfrei die notwendige rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. „Wir freuen uns über die kreative Dynamik, die der Lockdown im Land ausgelöst hat. Wir unterstützen gerne alle, die sich dafür einsetzen, den kulturellen Hunger in der coronabedingten Schließungszeit per Internet-Liveübertragung oder in der guten alten Form des Autokinos zu stillen,“ begründet Dr. Marc Jan Eumann, Direktor der Medienanstalt Rheinland-Pfalz, die aktuell vereinfachten rundfunkrechtlichen Verfahren.
Seit Ende März gilt bereits eine Sonderregelung für die Live-Übertragung von kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Bildungsangeboten im Internet, die nun bis zum 31. August 2020 verlängert wurde. Angesichts der anhaltend unsicheren Aussichten für die Durchführung von Veranstaltungen im kirchlichen und kulturellen Bereich sowie im Bereich von Bildungsangeboten ermöglichen die Medienanstalten weiterhin dieses pragmatische Vorgehen, um vor allem kurzfristig den Weg für eine gesellschaftliche Teilhabe als Kompensation für abgesagte und nicht durchgeführte Veranstaltungen zu ebnen. Voraussetzung für die Live-Streamings ist lediglich vorab eine formlose Anzeige per E-Mail bei der Medienanstalt Rheinland-Pfalz. Das Anzeige-Formular und ein Merkblatt mit weiteren Informationen können auf der Website der Medienanstalt heruntergeladen werden.
Eine Reihe von Anfragen zur Veranstaltung eines Autokinos erreichten in den vergangenen Tagen die Medienanstalt Rheinland-Pfalz. Neben Filmen gehören auch Gottesdienste, Kultur- und Musikdarbietungen zu den Veranstaltungsformaten, die sich für eine Ausspielung im Autokino eignen können. Benötigt werden ein großes, möglichst abgeschlossenes Grundstück, eine ggf. behördliche Erlaubnis für die Veranstaltung, ein Bildschirm bzw. eine Leinwand und ein Kleinleistungs-UKW-Sender nebst fachkundiger Personen und natürlich Inhalt, für den die Übertragungsrechte vorliegen. Die Nutzung und Zuweisung einer geeigneten UKW-Frequenz für die Ton-Übertragung an die PKW der Zuschauerinnen und Zuschauer erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Die Medienanstalt steuert, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bei. Der Antrag wird in der Medienanstalt Rheinland-Pfalz ohne Erhebung von Kosten bearbeitet.
Für Rückfragen:
LMK - medienanstalt rlp
Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz
Hans-Uwe Daumann
Tel.: 01522/2733738
E-Mail: daumann(at)medienanstalt-rlp.de