Erste Satzungen der Medienanstalten zur Konkretisierung des Medienstaatsvertrag treten heute in Kraft
Mehrere Satzungen zur Konkretisierung des seit November 2020 geltenden Medienstaatsvertrags (MStV) treten heute in Kraft. Der modernisierte Rechtsrahmen erfasst neben Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien nun auch einfache, journalistisch-redaktionelle Telemedien, Medienintermediäre und Benutzeroberflächen. Die Gemeinschaft der Landesmedienanstalten hat in den letzten Monaten im Dialog mit der Branche eine Reihe von Satzungen erstellt. Nachdem die Zustimmung der Gremien aller 14 Landesmedienanstalten sowie die Veröffentlichung der einzelnen Satzungen in den Ländern erfolgt ist, treten nun die ersten Satzungen zum heutigen Tag in Kraft:
- Satzung zur Durchführung der Werbevorschriften des Medienstaatsvertrags (Werbesatzung – WerbeS)
- Satzung zur Durchführung der Gewinnspielvorschriften des Medienstaatsvertrags (Gewinnspielsatzung - GSS)
- Satzung zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags (Satzung Zulassungsfreiheit - ZFS)
- Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag
„Das nun in Kraft getretene Satzungsrecht bietet Anbietern von Rundfunk- und Internetangeboten und den Medienanstalten als Zulassungs- und Aufsichtsorgan Rechtssicherheit und eine klare Orientierung bei der Anwendung des neuen Medienstaatsvertrags. Dabei war es uns wichtig, den Staatsvertrag durch ein transparentes Verfahren und im intensiven Austausch mit der Branche zeit- und praxisnah mit präzisen Vorgaben zu unterlegen und diese gemeinsam mit den Gremien umzusetzen,“ sagt Dr. Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten.
„Meinungsvielfalt ist ein Kernelement unserer Demokratie. Der neue Medienstaatsvertrag hat diese Grundidee der Rundfunkregulierung auch auf das Internet ausgeweitet. Mit den ersten konkretisierenden Satzungen treten nun wichtige Vorgaben für die Rechtsanwendung durch die unabhängige, staatsferne Aufsicht der Landesmedienanstalten in Kraft. Ich freue mich sehr, dass es angesichts der Vielzahl neuer Fragestellungen gelungen ist, dieses wichtige Etappenziel durch ein stringentes Verfahren so zeitnah nach Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags zu erreichen,“ sagt Professor Dr. Werner Schwaderlapp, Vorsitzender der Gremienkonferenz der Landesmedienanstalten und Vorsitzender der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.
Mit der neuen Werbesatzung werden die staatsvertraglichen Anforderungen an die Erkennbarkeit der Werbung und Unterscheidbarkeit von redaktionellen Inhalten nicht nur für den Rundfunk, sondern erstmals auch für rundfunkähnliche Telemedien konkretisiert. Präzisiert wurden auch die neu eingeführten Regelungen über die Zulassungsfreiheit von Rundfunkangeboten. So wurden Kriterien für Angebote ausgeformt, die keiner Zulassung bedürfen, weil diese nur eine geringe Bedeutung für die Meinungsbildung entfalten oder im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen.
Weitere Satzungen, unter anderem zur Regulierung von Medienintermediären und Plattformen sowie zur Auffindbarkeit von Public Value Angeboten, sind in Arbeit.
Die Satzungen im Einzelnen sowie den Sachstand der weiteren Arbeiten finden Sie im Service-Bereich auf der Webseite der Medienanstalten.