Dieses hatte Eilanträge der Betreiberin gegen die Sperranordnungen der Medienanstalt Rheinland-Pfalz hinsichtlich der Webseiten „pornhub“ sowie „youporn“ mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Sperranordnungen erließ die Medienanstalt Rheinland-Pfalz – in Abstimmung mit der BLM, der mabb und der LfM NRW - gegenüber der in Rheinland-Pfalz ansässigen 1&1 Telecom GmbH als einer der marktmächtigen Access-Provider in Deutschland. Diese wurde verpflichtet, den Zugang zu den einzelnen Domains von „pornhub“ sowie „youporn“ zu sperren. Hintergrund ist die Verweigerung der Plattformbetreiberin „Aylo“, der bereits 2020 erlassenen Grundverfügung nachzukommen, in dem sie geeignete Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen vor Konfrontation mit pornographischem Material ergreift.
Das OVG Rheinland-Pfalz führte zur Begründung u.a. aus, der Antragstellerin fehle bereits deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr ersichtlich verfolgtes Ziel, die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Sperrverfügungen zu erreichen, um auch weiterhin der Regelungswirkung der ihr gegenüber ergangenen Grundverfügungen entgehen zu können, mit Blick auf die Verwerflichkeit dieses die Interessen von Kindern und Jugendlichen missachtenden Geschäftsmodells nicht schutzwürdig sei.
Auch das OVG Berlin-Brandenburg hatte zuvor die Beschwerden der Betreiberin mit ähnlicher Begründung zurückgewiesen.