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07.11.2022 | Die Medienanstalten

KJM bewertet Altersverifikationssystem mit biometrischer Alterskontrolle positiv

Wirksamer Schutz für Kinder und Jugendliche

Wirksamer Schutz für Kinder und Jugendliche

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat ein weiteres System zur Altersverifikation (AVS) positiv bewertet. KJM-Vorsitzender Dr. Marc Jan Eumann: „Der neue Jugendmedienschutzindex der FSM zeigt, dass Eltern jüngerer Kinder vor allem diese Frage beschäftigt: Welchen problematischen Inhalten begegnen unsere Kinder womöglich im Netz? Altersverifikationssysteme schützen genau vor diesen Inhalten und sind darum so zentral für einen wirksamen Kinder- und Jugendmedienschutz.“

Folgendes AVS-Konzept hat die KJM beurteilt:

  • „FaceAssure“ der Privately SA

Dieses System wurde durch maschinelles Lernen darauf trainiert, anhand biometrischer Merkmale das Alter einer Person einzuschätzen. Um auch abzudecken, dass manche Jugendliche älter aussehen, als sie sind, legte die KJM einen Puffer von fünf Jahren fest. Personen müssen von dem System als mindestens 23 erkannt werden, um Zugang zu den ab 18 Jahren bewerteten Inhalten zu bekommen. Durch systemseitige Kontrollfunktionen ist es zudem nicht möglich, die Altersüberprüfung mit Standbildern zu übergehen. Die im Rahmen der Alterseinschätzung übermittelten biometrischen Daten verbleiben dabei ausschließlich auf dem Endgerät der zu identifizierenden Person, was ein Beispiel für „Privacy by Design“ ist.

Die KJM kam nach Prüfung dieses Konzepts zu dem Ergebnis, dass es in der vorgelegten Version und bei entsprechender Umsetzung als Teillösung auf der Ebene der Identifizierung im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet ist.

Damit gibt es nun 102 von der KJM positiv bewertete Konzepte bzw. Module für AV-Systeme. Dazu kommen derzeit acht übergreifende Jugendschutzkonzepte mit AV-Systemen als Teilelementen.

Hintergrund: Nach dem JMStV dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Die zumindest einmalige Identifizierung von Interessenten für eine geschlossene Benutzergruppe muss grundsätzlich durch persönlichen Kontakt erfolgen. Unter „persönlichem Kontakt“ ist grundsätzlich eine Angesichts-Kontrolle unter Anwesenden („face-to-face“-Kontrolle) mit Vergleich von amtlichen Ausweisdaten (Personalausweis, Reisepass) zu verstehen. Dies ist z. B. der Fall bei Verfahren wie „Postident“ oder vergleichbaren Verfahren.

Von einer Angesichts-Kontrolle unter Anwesenden („face-to-face“-Kontrolle) mit Vergleich von amtlichen Ausweisdaten (Personalausweis, Reisepass) kann abgesehen werden, wenn für die Altersprüfung ein Verfahren auf Grundlage einer automatisierten, kamerabasierten Altersermittlung genutzt wird, in dessen Rahmen eine Software Aussagen über die Wahrscheinlichkeit des Alters der zu identifizierenden Person anhand biometrischer Merkmale eines Live-Kamerabildes trifft und dabei den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung erreicht.


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