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17.01.2023 | Die Medienanstalten

Staatsferne der Medienaufsicht und Public-Value-Angebote im Blickfeld der Medienregulierer im Jahr 2022

Die Entscheidungen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der letzten 12 Monate

Die Entscheidungen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der letzten 12 Monate

Die Medienanstalten haben im Jahr 2022 die medienrechtlichen Anforderungen des Medienstaatsvertrags bei allen Anbietern von elektronischen Medieninhalten konsequent beaufsichtigt und durchgesetzt. Neben dem umfangreichen Bestimmungsverfahren von Public-Value-Angeboten, die Anbieter von Benutzeroberflächen leicht auffindbar machen müssen, standen vor allem Verstöße gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm und dabei insbesondere Influencerinnen und Influencern im Fokus der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten.

Zudem haben sich die Medienanstalten mit Stellungnahmen intensiv bei diversen Gesetzgebungsvorhaben insbesondere auf europäischer Ebene eingebracht. Dabei haben sie etwa im Zusammenhang mit dem Digital Services Act oder dem European Media Freedom Act die Sicherung des Grundsatzes der Staatsferne und Unabhängigkeit der Medienaufsicht ins Zentrum ihrer Argumentation gerückt.

„Auf Basis des Medienstaatsvertrags leisten die Medienanstalten einen wichtigen Beitrag für Medienfreiheit und Meinungsvielfalt. Das Verfahren zur Untersagung der TV-Verbreitung des russischen Propagandasenders RT DE hat beispielhaft gezeigt, dass die Medienaufsicht in Deutschland mit ihrer staatsfernen und unabhängigen Regulierungsentscheidung und -durchsetzung den Besonderheiten der Medien mit ihrem verfassungsrechtlichen Hintergrund in besonderem Maße Rechnung trägt. Im Sinne der Stärkung der Medienvielfalt in Deutschland haben sich die Medienanstalten daher für eine, am Maßstab des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Staatsferne der Medienaufsicht ausgerichtete, sachgerechte und vor allem kohärente Regulierung auf Länder-, Bundes- und EU-Ebene eingesetzt und werden diesen Weg konsequent weiter beschreiten,“ resümiert Dr. Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten und der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) die Tätigkeiten im Jahr 2022.

Die weiteren Entscheidungen der ZAK im Berichtsjahr 2022 im Detail:

Zulassungen
Im Jahr 2022 hat die ZAK 22 bundesweite TV- bzw. Hörfunkveranstalter zugelassen, 18 Änderungen von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen des Veranstalters bzw. der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestätigt sowie zwei Zulassungen (Sixx und RTL) verlängert. Die Zulassungsfreiheit eines bundesweiten Veranstalters nach § 54 MStV (Otto-Live-Shopping) wurde bestätigt.

Programm- und Werbeaufsicht Rundfunk und Telemedien
Bei den Werbebeanstandungen nach dem Medienstaatsvertrag waren in 34 Fällen diverse bundesweite TV-Programme wie Sat.1, RTL, RTL 2, ProSieben, VOX, Super RTL, Sat.1 Gold, ProSieben MAXX, DMAX, HSE und Channel21 sowie Telemedienanbieter adressiert. Die überwiegende Zahl der Verstöße lag mit 19 Fällen in 2022, wie auch in den letzten Jahren, mehrheitlich im Bereich der Verletzung des Trennungsgebots von Programm und Werbung, inklusive der Kennzeichnung von Werbung in bundesweiten TV-Programmen. Daneben wurden je fünf Verstöße gegen das Verbot der Schleichwerbung beziehungsweise das Verbot irreführender Werbung und ein Verstoß gegen die Kennzeichnung von Split-Screen festgestellt und beanstandet.

Seit zwei Jahren hat die ZAK auch die Werbeaufsicht für bundesweit ausgerichtete Telemedien und entscheidet insbesondere über Verstöße von Influencerinnen und Influencern. Nachdem die Medienanstalten im Vorfeld eine intensive Aufklärungsarbeit mit dem Leitfaden „Werbekennzeichnung bei Online-Medien“ und der bereits seit 2015 stattfindenden Dialogveranstaltung #watchdog geleistet haben, konnte eine Vielzahl von Werbefällen im Bereich des Influencer Marketings bereits aufgrund regulatorischer Hinweise durch die Landesmedienanstalten direkt von den Influencerinnen und Influencern ausgeräumt und die fehlenden oder unzureichenden Werbekennzeichnungen umgehend angepasst werden. In den vier von den Landesmedienanstalten der ZAK vorgelegten Fällen über fehlende Werbekennzeichnung wurden drei Beanstandungen ausgesprochen. Ein Fall ging vor das Gericht, das die Rechtsauffassung der Landesmedienanstalt für Kommunikation in Baden-Württemberg bestätigte.

Journalistische Sorgfaltspflichten
Bei zwei Rundfunkveranstaltern und drei Telemedienanbietern hat die ZAK im vergangenen Jahr Verstöße gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten nach § 19 Medienstaatsvertrag festgestellt. Die Landesmedienanstalten haben nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Anforderung Ende 2020 die Anbieterinnen und Anbieter auch mit dem Merkblatt Journalistische Sorgfalt in Telemedien sensibilisiert und im Falle des Verdachts eines Verstoßes zunächst in Hinweisschreiben darauf hingewiesen. Dies führte erfreulicherweise in den meisten Fällen zur rechtskonformen Anpassung der Angebote.

Medienplattformen und Benutzeroberflächen sowie leichte Auffindbarkeit von Public-Value-Inhalten
Aufgrund ihrer stets steigenden Relevanz bei der Nutzung von Bewegtbild- und Audioangeboten, haben Benutzeroberflächen alle Angebote diskriminierungsfrei auffindbar, sortierbar und die Auswahlgrundsätze transparent zu machen. Dafür haben sie ihren Dienst bei den Medienanstalten anzuzeigen. Im Jahr 2022 hat sich die ZAK mit 8 Anzeigen befasst.

In 2023 haben Benutzeroberflächen, Bewegtbild- und Audioangebote, die in besonderem Maße zur Meinungsbildung beitragen, leichter auffindbar zu machen. Den Ende September bzw. Ende Dezember 2022 veröffentlichten Listen mit 271 Public-Value-Angeboten im Bereich Bewegtbild, Audio und Telemedien lagen die Beschlüsse der ZAK zu über 300 Anträgen zugrunde. Die Umsetzung durch Anbieter von Smart-TVs und anderen Benutzeroberflächen begleiten die Medienanstalten eng im Dialog mit den Anbietern und ihren Verbänden.

 

 


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