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29.04.2024 | Medienanstalt RLP

Transparenz bei Wahlwerbung: Das Impressum im Fokus

Am 9. Juni 2024 stehen in Rheinland-Pfalz die Europa- und Kommunalwahlen an. Von Plakaten bis hin zu Online-Kampagnen - die Medienanstalt Rheinland-Pfalz informiert über die rechtlichen Vorgaben für eine transparente und korrekte Wahlwerbung.

Impressumsangaben schaffen Transparenz. Durch die Nennung der verantwortlichen Personen wird eine fundierte Einordnung und Bewertung von Inhalten ermöglicht. Dies trägt wesentlich zum Meinungsbildungsprozess bei und erleichtert Rechtsdurchsetzung bei Rechtsverstößen.

Was gibt es bei Plakaten, Flyern & Co. zu beachten?

Für Druckwerke wie Broschüren, Plakate, Flyer und Handzettel finden sich die Regelungen zur Impressumspflicht im Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz (LMG). Auch im Rahmen der politischen Öffentlichkeitsarbeit ist immer auf ein vollständiges Impressum zu achten. Es muss bei Druckwerken immer ersichtlich sein, wer etwas gedruckt und verlegt hat. Anzugeben ist stets der Name oder die Firma sowie die Anschrift. Der Platz für das Impressum kann dabei frei gewählt werden. Wichtig ist, dass sich das Impressum vom übrigen Text deutlich abhebt und es durch eine passende Schriftgröße gut lesbar ist. Weitere Informationen sind in unserem Leitfaden zur Impressumspflicht bei Druckwerken zu finden (siehe unten).

Was gibt es für Webseiten und Social Media-Angebote zu beachten?

Auch Webseiten und Social Media-Angebote müssen ein Impressum haben. Ziel der Impressumspflicht ist es insbesondere, der Anonymität im Netz entgegenzuwirken. Je nach Ausgestaltung des Angebotes gibt es unterschiedliche Anforderungen an das Impressum. Zu nennen sind immer Vor- und Nachname sowie die Anschrift der verantwortlichen Person. Bei juristischen Personen sind Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Weitere Informationen sind in unserem Leitfaden zur Impressumspflicht in Telemedienangeboten (siehe unten) zu finden.

Ergänzender Hinweis zur Aktualisierung der gesetzlichen Vorschriften

Seit November 2021 ist der Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft und hat die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) abgelöst. Damit hat sich inhaltlich nichts verändert, die Reihenfolge der Vorschriften ist jedoch eine andere. So wurde beispielsweise § 55 RStV zu § 18 MStV. Es ist zu überprüfen, ob die Impressumsangaben noch aktuell sind.


Leitfaden zur Impressumspflicht bei Druckwerken

Medienregulierung, Medienanstalt, Leitfaden

Veröffentlicht am: 01.06.2021
Herausgeber*in: Medienanstalt Rheinland-Pfalz
pdf, 200 KB

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Leitfaden zur Impressumspflicht in Telemedienangeboten

Medienregulierung, Medienanstalt, Leitfaden

Veröffentlicht am: 01.12.2020
Herausgeber*in: Medienanstalt Rheinland-Pfalz
pdf, 200 KB

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Kontaktieren Sie uns, wir freuen uns, wenn wir ihnen weiterhelfen können.
[kommunikation]@medienanstalt-rlp.de


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