Informationen für bundesweit ausgerichtete private private Rundfunkveranstalter*innen bezüglich der Ausstrahlung von Wahlwerbung
Grundsätzlich ist Werbung politischer Art in Hörfunk und Fernsehen gemäß § 8 Abs. 9 des Medienstaatsvertrages (MStV) unzulässig. Mit dieser Bestimmung soll im Sinne des dienenden Charakters der Rundfunkfreiheit verhindert werden, dass einzelne gesellschaftliche Gruppierungen und Kräfte die öffentliche Meinungsbildung durch den Ankauf von Werbezeiten beeinflussen.
Im Vorfeld von Wahlen hingegen sind bundesweit ausgerichtete private Rundfunkveranstalter*innen verpflichtet, politischen Parteien Wahlsendezeiten einzuräumen. Worauf sie hierbei achten müssen, wird im vorliegenden Leitfaden der Medienanstalten konkretisiert.
Download des Leitfadens der Medienanstalten zu den Wahlsendezeiten
Leitfaden zur Impressumspflicht bei Druckwerken
Ziel der Impressumspflicht ist es, Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen. Denn erst durch die Nennung des Absenders einer Äußerung wird dem Einzelnen eine fundierte Einordnung und Bewertung von Inhalten ermöglicht. Jedes in Rheinland-Pfalz erscheinende Druckwerk benötigt ein Impressum. Welche Angaben erforderlich sind, ergibt sich aus § 9 des Landesmediengesetzes Rheinland-Pfalz (LMG). Die Medienanstalt RLP ist dafür zuständig, die Einhaltung der Impressumsvorschriften nachzuhalten. In diesem Leitfaden informieren wir Sie über die grundlegenden Regeln, die bei der Erstellung eines Impressums zu beachten sind.