Informationen für rheinland-pfälzische Rundfunkveranstalter bezüglich der Ausstrahlung von Wahlwerbung
Grundsätzlich ist Werbung politischer Art in Hörfunk und Fernsehen gemäß § 8 Abs. 9 des Medienstaatsvertrages (MStV) unzulässig. Mit dieser Bestimmung soll im Sinne des dienenden Charakters der Rundfunkfreiheit verhindert werden, dass einzelne gesellschaftliche Gruppierungen und Kräfte die öffentliche Meinungsbildung durch den Ankauf von Werbezeiten beeinflussen. Anderenfalls könnten sich z.B. Parteien rundfunkmäßig betätigen, ohne dass die Zulassungsregeln für rheinland-pfälzische Rundfunkveranstalter Anwendung fänden.
Download des Merkblatts zur Wahlwerbung
Leitfaden zur Impressumspflicht bei Druckwerken
Ziel der Impressumspflicht ist es, Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen. Denn erst durch die Nennung des Absenders einer Äußerung wird dem Einzelnen eine fundierte Einordnung und Bewertung von Inhalten ermöglicht. Jedes in Rheinland-Pfalz erscheinende Druckwerk benötigt ein Impressum. Welche Angaben erforderlich sind, ergibt sich aus § 9 des Landesmediengesetzes Rheinland-Pfalz (LMG). Die Medienanstalt RLP ist dafür zuständig, die Einhaltung der Impressumsvorschriften nachzuhalten. In diesem Leitfaden informieren wir Sie über die grundlegenden Regeln, die bei der Erstellung eines Impressums zu beachten sind.